Nachweis der Masernschutzimpfung
Dokumententyp: "Nachweis Masernschutz"
Für Studierende der Universitätsmedizin und der Psychologie
Im Hinblick auf eine mögliche Zulassung möchten wir Sie schon heute informieren, dass eine Gesetzesänderung zur Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung für die Immatrikulation geführt hat: Wenn Sie eine Zulassung erhalten und sich einschreiben wollen, müssen Sie zum Zeitpunkt der Immatrikulation eine Masernschutzimpfung nachweisen.
Diese Pflicht ergibt sich aus dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 10. Februar 2020 i.V.m. §20 Abs. 9 Satz 1 und §23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz und §1 Abs. 4 lit. j) Immatrikulationsordnung der Georg-August-Universität Göttingen. Vergleichbare Vorschriften werden in ganz Deutschland für Universitätskrankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen in Kraft treten.
Verwenden Sie zum Nachweis der Masernschutzimpfung das Formular, das Sie von einem niedergelassenen Arzt im In- oder Ausland ausfüllen und zeichnen lassen müssen. Beachten Sie bitte, dass ohne diesen Nachweis eine Immatrikulation nicht erfolgen kann. Nutzen Sie daher bitte die Zeit zwischen Ihrer Bewerbung und der Immatrikulation, um sich impfen zu lassen oder Ihren Impfstatus aufzufrischen. Die kurze Frist zur Annahme des Studienplatzes nach der Zulassung ist dafür in der Regel nicht ausreichend.
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